Drei juristische Fragen aus dem Webmarketing

Im Webmarketing gibt es rechtliche Stolperfallen: Welche Vorgaben existieren für Websites und E-Mail-Werbung? Welche Rechte an Inhalten wie Bildern und Texten sind zu beachten? Welche Rechte und Pflichten haben Leute, die auf meiner Facebook-Seite interagieren?

Ich habe die Rechtsanwältin Claudia Keller gebeten, in meinem Blog drei Fragen zu beantworten, die im Webmarketing häufig auftauchen:

  • Darf ich meinen Newsletter einfach an beliebige Adressen mailen?
  • Ist eine Cookie-Warnung auch für Schweizer Websites zwingend?
  • Sind bei Online-Bildagenturen wirklich alle Rechte abgegolten?

Zur Person: Claudia Keller

Claudia Keller berät Unternehmen aller Branchen im Bereich Geistiges Eigentum, Werbung, Kommunikation und Unterhaltung. Mit Ausbildungen in Social Media Management und Brand Management hat sie einen interdisziplinären Background, der ihre juristische Ausbildung mit Schwerpunkt Immaterialgüterrecht ergänzt. Claudia Keller arbeitet als Anwältin bei Wenger & Vieli in Zürich. Claudia Keller bei Twitter: @CKellerLaw

«Darf ich meinen Newsletter an beliebige Adressen mailen?»

Darf ich in meiner E-Mail-Liste für den Newsletter eigenhändig Adressen eintragen? Also meinen Newsletter an Leute versenden, die sich nicht dafür registriert haben?

Claudia Keller: Für den Versand von kommerzieller Kommunikation via Newsletter muss die Einwilligung des Empfängers vor dem Versand eingeholt werden. Man spricht hier von einem sogenannten «Opt-in».

Ein Versand, ohne dass vorgängig eine Einwilligung eingeholt wurde, ist nur ausnahmsweise erlaubt. Nämlich dann, wenn die E-Mail-Adressen beim Verkauf von Waren, Werken oder Dienstleistungen gesammelt wurden und in diesem Zusammenhang auf eine Opt-out-Möglichkeit von Newslettern hingewiesen wurde. Zum Beispiel, indem der Kunde bei einer Waren-Bestellung ein Kästchen anzukreuzen muss, um den Newsletter anzufordern oder abzulehnen.

Massgebliche Gesetzesbestimmung ist Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Bestimmung besagt, dass der Versand von Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt nur unter drei Bedingungen zulässig ist. Wenn a) vorher die Einwilligung der Kunden eingeholt wurde, b) der korrekte Absender angegeben wird und c) auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hingewiesen wird.

Ein Massenversand von E-Mails, bei welchem diese drei Bedingungen nicht eingehalten werden, kann als unlauterer Spam qualifiziert werden. Dies kann straf- und zivilrechtlich verfolgt werden.


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«Ist eine Cookie-Warnung auch für Schweizer Websites zwingend?»

Muss ich auf meiner Webseite eine Cookie-Warnung mit OK-Button einrichten, oder gilt das nur für Websites, die von EU-Staaten aus betrieben werden?

Claudia Keller: Cookies sind Daten, die vom Browser gespeichert werden. Informationen über besuchte Websites werden für eine bestimmte Zeit auf dem verwendeten Computer abgelegt. So werden die Websites zum Beispiel schneller geladen und Einstellungen bleiben gespeichert.

In der Schweiz regelt Art. 45c lit. b des Fernmeldegesetzes (FMG) den Einsatz von Cookies. Dieser Artikel besagt, dass das Bearbeiten von Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertragung nur erlaubt ist, wenn die Benutzer über die Bearbeitung und den Zweck der Cookies informiert werden. Die Benutzer müssen darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können.

Dies bedeutet, dass nach Schweizer Recht der Betreiber einer Webseite über die Verwendung von Cookies und deren Zweck informieren muss. Zudem muss erklärt werden, wie Cookies abgelehnt, d.h. im Browser deaktiviert werden können. Man spricht hier vom «Opt-out»-Prinzip.

Wenn mit Cookies hingegen besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, ist die Rechtslage anders. Dann ist eine ausdrückliche Einwilligung aufgrund von Art. 4 Ziff. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG) notwendig.

EU-Recht vs. Schweizer Recht

Zum «Opt-out»-Prinzip bei Cookies gibt es im schweizerischen Recht keine Formvorschriften. Es ist also nicht festgelegt, wie die Benutzerinformation aussehen muss. In der Regel genügt ein Hinweis in der Datenschutzerklärung der Website.

Werden Cookies von Drittdienstleistern wie beispielsweise Google, Facebook, Twitter usw. eingesetzt, muss dies entsprechend erwähnt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass viele Drittanbieter in den Nutzungsbedingungen gewisse Formvorschriften für die Einholung der Zustimmung der Webseitenbenutzer vorsehen.

Wir sehen konkret täglich Cookie-Warnungen mit OK-Button, weil das europäische Recht bzw. das darauf gestützte Recht einzelner Mitgliedstaaten dies vorschreibt. Das europäische Recht ist in der Schweiz nicht direkt anwendbar. Jedoch kann eine auch in der EU abrufbare Schweizer Webseite durchaus vom EU-Recht erfasst sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

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«Sind bei Online-Bildagenturen wirklich alle Rechte abgegolten?»

Wenn ich ein Bild für meinen Blog bzw. meine Webseite von einer Online-Bildagentur wie Pixabay, Pexels, Unsplash o.ä. downloade, bin ich dann auf der sicheren Seite? Was tun, wenn doch plötzlich eine Abmahnung im Briefkasten liegt?

Claudia Keller: In einem ersten Schritt ist wichtig, die Nutzungsbedingungen des Online-Foto-Anbieters zu lesen. Ich muss sicherstellen, dass ich das Bild entsprechend den dortigen Vorgaben verwende. Zum Beispiel bezüglich Zweck, Dauer, und Pflicht der Quellenangabe.

Theoretisch kann es auch bei solchen Anbietern möglich sein, dass ein Bild zur Verfügung gestellt wird, von welchem die entsprechende Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers fehlt. Der Urheber bzw. Rechteinhaber kann dann grundsätzlich gegen jeden vorgehen, der das Bild verwendet.

Ganz auf der sicheren Seite ist man in dem Sinne nicht. Als Kunde des Online-Fotodienstes kann ich in einem solchen Fall aber wiederum auf diesen Regress nehmen. Dies, sofern meinerseits keine Verletzung der Nutzungsbedingungen vorliegt.

Es wird viel über Abmahnungen als Abzocke berichtet. Jedoch waren in den meisten Abmahnfällen, die ich bis jetzt zu bearbeiten hatte, die Abmahnungen grundsatzberechtigt, da eine Bildnutzung ohne Einwilligung erfolgte. Allerdings hatte ich noch keinen Fall, in welchem ein Bild betroffen war, das von einem Online-Fotodienst bezogen wurde.

Abmahnungen nicht einfach ignorieren

Wer ein Abmahnschreiben erhält, sollte zunächst die Vorwürfe prüfen. Bei Forderung auf Schadenersatz bzw. nachträglicher Lizenzzahlungen und Abgabe einer Unterlassungserklärung lässt man am besten eine anwaltliche Prüfung vornehmen. Eine schlechte Taktik wäre es, eine Abmahnung einfach zu ignorieren. Es sei denn, es handelt sich offensichtlich um einen falschen Vorwurf.

Entscheidet man sich, die Bilder nach Eingang einer Abmahnung zu entfernen, um weiteren Schadenersatzforderung vorzubeugen, ist darauf zu achten, dass die Bildverwendung und dann auch deren Löschung aus Beweisgründen entsprechend dokumentiert werden.

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One Response

  1. Weiterführende Frage betreffend Newsletter-Versand: Wie genau ist denn die Rechtslage bei einem Leadmagnet? Ist man als Anbieter eines (kostenlosen) Lead Magnets berechtigt, die User, welche gegen E-Mail-Adresse den Lead Magnet bezogen haben, auf die E-Mail-Liste zu setzen? Oder muss man ausdrücklich darauf hinweisen, dass die User durch den Bezug des Lead Magnets zur E-Mail-Liste hinzugefügt werden?

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